Gabelstapler – DGUV Information 308-001


BG-Information
Gabelstapler
DGUV Information 308-001
Stand: September 2016

Vorwort
Gabelstapler haben in weiten Bereichen der Unternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die freizügige Einsatzmöglichkeit, die selbsttätige Lastaufnahme und die Stapeleinrichtung ist der Gabelstapler ein Fördermittel, das zur Bewältigung von Transportaufgaben vielseitig eingesetzt wird.
Deshalb wendet sich diese BG-Information in erster Linie an den Gabelstaplerfahrer, der entscheidend die Sicherheit beim Transport mit Gabelstaplern beeinflusst.
Die Broschüre kann auch von Fahrern anderer kraftbetriebener Flurförderzeuge verwendet werden. Viele Anforderungen, die an Staplerfahrer gerichtet sind, betreffen ebenso die Fahrer anderer Geräte, seien es nun Hubwagen, Dornhubwagen oder Elektrokarren.
Die Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zeigt an, dass im Jahresdurchschnitt ein Prozent aller angezeigten Arbeitsunfälle und zwei Prozent aller durch Rentenzahlungen entschädigten Unfälle durch Gabelstapler verursacht werden. Besonders schwer wiegt, dass jedes Jahr eine große Zahl von Unfällen mit Gabelstaplern tödlich verläuft.
Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen die menschlichen Fehlhandlungen eine entscheidende Rolle ein. Mit großem Abstand an erster Stelle der Unfallursachen liegt das Anfahren von Personen.

Weitere Unfallursachen sind nach ihren Anteilen

  • Umstürzen des Gabelstaplers,
  • fehlerhafte Lastaufnahme,
  • Fahr- und Bedienungsfehler,
  • falsches Be- und Entladen von Fahrzeugen,
  • Montage- und Reparaturarbeiten,
  • unbefugtes Mitfahren von Personen sowie
  • unbefugte Benutzung.

Die Betrachtung der aufgezählten Unfallursachen zeigt, dass der Ausbildung des Gabelstaplerfahrers eine erhebliche Bedeutung zukommt.

1   Ausbildung von Gabelstaplerfahrern

1.1   Auswahl von Gabelstaplerfahrern

Oft wird die Ansicht vertreten, dass der Kraftfahrzeug-Führerschein genügt, um einen Gabelstapler sicher zu fahren. Diese Ansicht ist jedoch irrig. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugfahrers können zwar die Bedienung eines Gabelstaplers erleichtern, jedoch werden an einen Gabelstaplerfahrer nicht nur zusätzliche, sondern auch andersartige Anforderungen gestellt als an den Fahrer eines Kraftfahrzeuges.
Gabelstapler besitzen eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges. Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehr schnell in kritische Situationen.
Deshalb darf sich nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, an das Steuer eines Gabelstaplers setzen. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 28) macht konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen:

Gabelstaplerfahrer müssen

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • geistig und körperlich geeignet sein,
  • theoretisch und praktisch ausgebildet sein,
  • eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  • vom Unternehmer mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).

Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ erbracht werden. Das kann beispielsweise über eine Betriebsvereinigung geregelt werden.
Zur Durchführung der Ausbildung ist der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) zu berücksichtigen. Nach bestandener Ausbildung ist den Teilnehmern ein Ausbildungsnachweis auszuhändigen (Bild 1-1).
Die Beauftragung der Fahrer muss schriftlich erfolgen. Zur Beauftragung kann der innerbetriebliche Fahrerausweis verwendet werden.
Die Beauftragung hat jedoch immer nur für das Flurförderzeug und den Betriebsteil Gültigkeit, für den sie erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

1.2   Ausbilder von Gabelstaplerfahrern

Die an einen Ausbilder zu stellenden Anforderungen sind in den Durchführungsanweisungen zum § 7 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 28) und in dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geregelt.

Als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung), Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätzen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

  • 24 Jahre alt,
  • 2 Jahre Erfahrung im Umgang oder
  • Einsatz von Flurförderzeugen,
  • erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen,
  • Meister oder mindestens 4-jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion sowie
  • erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern.

Seminare für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern werden z. B. von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall angeboten.

Bild 1-1: Beispiel für eine innerbetriebliche Beauftragung

Fußnote Betriebssicherheitsverordnung
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2   Beschaffenheitsanforderungen

Der betriebssichere Zustand des Gabelstaplers ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im betrieblichen Transportwesen.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 28) beinhaltet nur Regelungen für den Betrieb und die Prüfung von Flurförderzeugen.
Beschaffenheitsanforderungen regelt § 7 der Betriebssicherheitsverordnung. Das heißt, es müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1, Punkt 3 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Flurförderzeuge, die ab dem 01.01.1996 beschafft wurden, werden durch europäische Normen konkretisiert.

Die Übereinstimmung des Flurförderzeuges mit der EU-Maschinenrichtlinie wird vom Hersteller bzw. Importeur durch

  • ein am Flurförderzeug angebrachtes CE-Zeichen und
  • eine mitgelieferte EG-Konformitätserklärung

bestätigt.

Außerdem ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.

Fußnote § 7 der Betriebssicherheitsverordnung
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Fußnote Anhang 1, Punkt 3 der Betriebssicherheitsverordnung
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2.1   Schilder und Bilder

Jeder Gabelstapler hat ein Fabrikschild (Bild 2-1) mit folgenden Angaben:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Typ,
  • Baujahr,
  • Fabriknummer,
  • Nenn-Tragfähigkeit und
  • Leergewicht.

Bild 2-1: Fabrikschild mit CE-Zeichen für ein Flurförderzeug

Bei Gabelstaplern mit batteriegespeistem Elektroantrieb wird das Leergewicht ohne Batterie angegeben; deshalb sind dann zusätzlich erforderlich:

  • zulässiges Mindest- und Höchstgewicht der Antriebsbatterie und
  • Batteriespannung.

Das Leergewicht eines Gabelstaplers beträgt etwa das Doppelte seiner Nenntragfähigkeit.
Das Gesamtgewicht setzt sich aus dem Eigengewicht und dem Lastgewicht zusammen. Die Fahrbereiche im Betrieb müssen für das Gesamtgewicht ausgelegt sein. Bereiche mit eingeschränkter Belastung (z. B. Kanalabdeckungen, Decken, Rampen, Aufzüge usw.) sind besonders zu kennzeichnen.
Bei einem Eigengewicht von 6000 kg und einem Lastgewicht von 3000 kg beträgt das Gesamtgewicht 9000 kg. Bei einem beladenen Gabelstapler wird die Vorderachse mit ca. 90 % des Gesamtgewichtes belastet. In unserem Beispiel kann dann ein Rad den Boden mit 4000 kg belasten.
Jeder Gabelstapler mit einem Hubgerüst vor der Vorderachse ist mit einem Tragfähigkeitsschild in Form eines Lastschwerpunkt-Diagramms ausgerüstet (Bild 2-2). Die Zahlen des Diagramms geben an, wie weit der Schwerpunkt einer Last vom senkrechten Teil der Gabeln, dem Gabelrücken, höchstens entfernt sein darf.
Die Nenn-Tragfähigkeit des Gabelstaplers, die auf dem Fabrikschild angegeben ist, bezieht sich bei den meisten Geräten auf den Lastschwerpunktabstand von 500 mm, und zwar bis zu einer Hubhöhe von 3300 mm.

Bild 2-2: „Lastschwerpunkt-Diagramm“

Bild 2-3: Anschlag „Aufenthalt unter der Last verboten“

An einem Gabelstapler mit mehr als 2000 mm Hubhöhe ist ein dauerhafter und leicht erkennbarer Hinweis anzubringen (Bild 2-3).

2.2   Weitere Beschaffenheitsanforderungen

Gabelstapler mit einem Hub von mehr als 1,80 m müssen mit einem Fahrerschutzdach gegen herabfallende Lasten ausgerüstet sein (Bild 2-4).

Bild 2-4: Gabelstapler mit Fahrerschutzdach

Jeder Gabelstapler besitzt:

  • eine ausreichend bemessene Bremseinrichtung und eine Feststellbremse,
  • eine Sicherungsmöglichkeit gegen unbefugte Benutzung:
    • bei Elektro-Antrieb einen Schaltschlüssel,
    • bei verbrennungsmotorischem Antrieb einen Anlassschalter mit abziehbarem Sicherheitsschlüssel,
  • eine laut tönende Warneinrichtung, z. B. Hupe,
  • ein Hubgerüst, das ausreichende Sicht auf die Fahrbahn, die Last und das Lastaufnahmemittel gestattet und
  • Stellteile, die vom Fahrersitz leicht zu erreichen und eindeutig gekennzeichnet sind (Bild 2-5).

Bild 2-5: Optimal angeordnete Stellteile und bessere Sicht durch ein Freisichthubgerüst gewährleisten ein ermüdungsfreies Arbeiten

2.3   Ausrüstung für den Einsatz im Freien

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Gabelstaplern mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen vor Witterungseinflüssen geschützt sind, wenn die Gabelstapler nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden. Zum Schutz des Fahrers können z. B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizung oder Klimaanlage, in Betracht kommen.

2.4   Fahrerrückhalteeinrichtungen zur Verringerung der Verletzungsgefahr beim Umstürzen eines Gabelstaplers

Nach einer berufsgenossenschaftlichen Erhebung ereignen sich jährlich 10 bis 15 tödliche Unfälle durch umkippende Gabelstapler. Ursache hierfür sind im Wesentlichen zu schnelle Kurvenfahrten und das Fahren mit angehobenen Lastaufnahmemitteln. Bei diesen Unfällen werden in der Regel die Fahrer dadurch verletzt oder getötet, weil sie beim Umkippen des Gabelstaplers aus dem Sitz geschleudert oder beim Versuch abzuspringen vom Fahrerschutzdach erschlagen werden.
Diese Unfälle können durch eine qualifizierte Ausbildung und regelmäßige Unterweisung der Gabelstaplerfahrer, die bestimmungsgemäße Verwendung von Staplern sowie durch eindeutige Verkehrsregeln mit Stapelordnung und freie Verkehrswege vermieden werden. Sollte dennoch ein Stapler umkippen oder z. B. von einer Rampe herabfallen, können die Unfallfolgen für den Fahrer durch technische Maßnahmen begrenzt werden.

Solche Maßnahmen sind z. B.:

  • eine geschlossene Fahrerkabine,
  • Tür- oder Sitzbügel sowie
  • die Verwendung von Beckengurten.

Elektronische Fahrstabilisatoren vermindern zwar die Kippgefahr von Gabelstaplern, können aber ein Umkippen nicht verhindern. Deshalb ist bei der Verwendung dieser Systeme ebenfalls eine Rückhalteeinrichtung erforderlich.
Seit Dezember 1998 werden alle neu in den Verkehr gebrachten Gabelstapler mit einer so genannten Fahrerrückhalteeinrichtung versehen. Diese soll gewährleisten, dass der Fahrer bei einem umkippenden Stapler auf dem Fahrersitz gehalten wird.
Bei Geräten ohne Rückhalteeinrichtung ist diese nachzurüsten.
Bei der Auswahl der Rückhalteeinrichtungen ist neben der Sicherheit auch die Akzeptanz durch den Fahrer zu berücksichtigen. Beckengurte (Bild 2-6) lassen sich zwar mit relativ geringem Aufwand nachrüsten, werden aber von Fahrern, die häufig auf- und absteigen müssen, oft nicht benutzt, weil es ihnen zu lästig ist, ständig nach dem Gurtschloss zu suchen.

Bild 2-6: Schalensitz mit Beckengurt

Die wohl sinnvollere Lösung ist die Verwendung von Tür- oder Sitzbügeln. Diese werden z. B. am Rahmen des Fahrerschutzdaches oder hinter dem Fahrersitz montiert und können wie eine Tür geöffnet und geschlossen werden. Sie verhindern, dass der Fahrer beim Kippen seitlich herausgeschleudert wird oder das Fahrzeug in Panik verlässt (Bild 2-7).

Bild 2-7: Bügeltüren als Rückhalteeinrichtung

3   Gesundheitliche Belastungen für Gabelstaplerfahrer

Die vom Gabelstapler ausgehenden Gesundheitsgefahren für den Gabelstaplerfahrer können sehr unterschiedlicher Art sein.

3.1   Abgase

Gabelstapler mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.

Gesundheitsschädliche Abgasbestandteile sind beim Betrieb von Gabelstaplern mit

  • Flüssiggasmotor,
  • Erdgasmotor,
  • Benzinmotor und
  • Dieselmotor zu erwarten.

Die Abgase von Dieselmotoren bestehen hauptsächlich aus Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxiden, Schwefeldioxid, Kohlenwasserstoffen und Rußpartikeln. Die Abgasemission ist abhängig von der Konstruktion des Motors, von der Qualität des Kraftstoffs und von den Betriebsbedingungen.
Rußpartikel sind als Verursacher von Lungenkrebs anzusehen. Deshalb ist der Einsatz von Flurförderzeugen mit Dieselmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen oder Hallen durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554 „Dieselmotoremissionen (DME)“ erheblich eingeschränkt worden.
So müssen Flurförderzeuge mit Dieselantrieb, die in Gebäuden eingesetzt werden, mit einem Rußfilter (Mindestabscheidegrad 70 %) versehen sein (Bild 3-1). Der Einsatz im Freien ist weiterhin ohne Einschränkung zulässig.

Bild 3-1: Gabelstapler mit Rußfilter und integrierter Regenerationseinrichtung

Für Transportarbeiten in Gebäuden sind, sofern technisch möglich, nur Flurförderzeuge mit Elektroantrieb einzusetzen, was bei der Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen ist.

Ausnahmsweise dürfen Flurförderzeuge mit Dieselantrieb und Rußfilter für den Einsatz in Gebäuden noch beschafft werden, wenn:

  • eine Tragkraft von mehr als 5 t erforderlich ist,
  • bei der Fahrt häufig Höhenunterschiede von mehr als 1 m überwunden werden müssen,
  • Transportvorgänge mit Einzelwegstrecken von über 80 m zurückzulegen sind oder
  • ein ungewöhnlich hoher Batterieverschleiß bzw. eine Gefährdung der Batterie durch starke Vibration oder Einwirkung von Wärme vorliegt.

Als Ersatz für Dieselfahrzeuge kommen auch Flurförderzeuge mit Otto-Motoren in Betracht:

  • Benzin-Motor mit geregeltem 3-Wege-Katalysator oder
  • Treibgas-Motor mit geregeltem 3-Wege-Katalysator.

Können unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten tatsächlich nur Flurförderzeuge mit Dieselmotor eingesetzt werden, sind die Emissionen so weit zu reduzieren, wie dies technisch möglich ist.

Dieselmotoremissionen können z. B. gemindert werden durch:

  • Beschaffung emissionsarmer Flurförderzeuge,
  • Einsatz schwefelarmer Kraftstoffe (Schwefelgehalt unter 0,05 %),
  • sorgfältige Instandhaltung der Geräte,
  • Verkürzen der Motorenbetriebszeiten (unnötiges Laufenlassen),
  • starkes Beschleunigen und Fahren mit Vollgas vermeiden,
  • ausreichende Be- und Entlüftung von Arbeitsräumen und
  • Ausrüsten der Abgasanlage nach dem Stand der Technik mit Rußfilter.

3.2   Schwingungen

Auf den Gabelstapler übertragene Schwingungen während der Fahrt auf unebener Fahrbahn (Hoffläche, Pflaster, Torschwellen, Schienen) können bei langer Belastungsdauer zu Beschwerden und zur Erkrankung der Wirbelsäule führen. Durch einen ergonomisch gestalteten Fahrersitz (Bild 3-2) mit entsprechender Federung und Dämpfung kann diese Schwingungsbelastung erheblich reduziert werden.

Bild 3-2: Ergonomisch ausgebildeter Fahrersitz. Fahrer trägt im Lärmbereich Gehörschutzkapseln

Bei der Auswahl eines Fahrersitzes ist Folgendes zu beachten:

  • Der Sitz muss so verstellt werden können, dass Personen unterschiedlicher Größe eine optimale Position zu den Stellteilen einnehmen können.
  • Die Rückenlehne muss in ihrer Neigung verstellbar sein.
  • Das Feder- und Dämpfungssystem des Sitzes muss auf das Gewicht des Fahrers eingestellt werden können.

Dies gilt nicht nur für neue Stapler „ auch ältere Gabelstapler können mit ergonomischen Fahrersitzen nachgerüstet werden. Um die Funktionsfähigkeit von Sitzen zu gewährleisten, sind diese regelmäßig zu warten und die Fahrer in die Funktionen der Sitze einzuweisen.

3.3   Lärm

In gekennzeichneten Bereichen muss Gehörschutz getragen werden. Der richtig gewählte Gehörschutz setzt die Lärmeinwirkung am Ohr so weit herab, dass das Gehör keinen Schaden nimmt. Wichtige akustische Informationen, wie Warnsignale, Sprache und Maschinengeräusche, können noch gehört werden.
Bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz werden die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt behilflich sein.

Täglicher Aufenthalt eines Staplerfahrers in Betrieben mit hohem Lärmpegel, z. B.

  • Schlossereien,
  • Blech verarbeitenden Betrieben,
  • Karosseriewerkstätten,
  • Schweißereien,
  • Schleifereien und
  • Putzereien

kann Gehörschäden verursachen, wenn die zur Verfügung gestellten Schallschutzmittel nicht benutzt werden.

4   Betriebsanweisung

Für den Betrieb von Gabelstaplern ist vom Unternehmer eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
In der Betriebsanweisung sind die genannten technischen Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferanten des Gabelstaplers sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Die Betriebsanweisung sollte insbesondere enthalten:

  • Benennung der bestimmungsgemäßen Verwendung, Hinweise auf unzulässige Verwendung,
  • Hinweis auf die Benutzung der Fahrerrückhalteeinrichtung,
  • innerbetriebliche Verkehrsregelungen (z. B. Einfahrverbot in bestimmte Bereiche),
  • Informationen zur Lager- und Stapelordnung,
  • Voraussetzungen für die Mitfahrt von Personen, ggf. auch das Verbot,
  • Regeln beim Einsatz einer Arbeitsbühne,
  • Besonderheiten spezieller Anbaugeräte,
  • Angaben zur Benutzung von Anhängern,
  • Hinweise zum Befahren von Regalanlagen mit Schmalgängen,
  • bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z. B. Motorwartung, Abstellbereiche und
  • Hinweise auf Maßnahmen gegen gesundheitsschädliche Vibrationen, z. B. Sitzeinstellung, angepasste Fahrweise.

Beispiel einer Betriebsanweisung

Beispiel einer Betriebsanweisung

5   Prüfungen von Gabelstaplern

Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer den Gabelstapler durch Sicht- und Funktionsprüfung überprüfen. Erst wenn keine Mängel erkannt werden, darf er den Stapler in Bewegung setzen.

Sichtprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise

  • die Gabelzinken und Gabelträger keine erkennbaren Schäden haben, wenn sie nicht verbogen oder stark abgeschliffen sind, keine Risse aufweisen (Bild 5-1),
  • die Reifen nicht schadhaft sind und den erforderlichen Luftdruck haben,
  • die Pedale griffig sind,
  • das Fahrerschutzdach sicher befestigt und ohne erkennbare Schäden ist,
  • das Lastschutzgitter (wo erforderlich) vorhanden und sicher befestigt ist und
  • die Hydraulik keine Leckverluste aufweist.

Bild 5-1: Verbogener Gabelträger

Funktionsprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise

  • die Betriebs- und die Feststellbremse funktionieren (das im Stand betätigte Pedal muss nach ca. 1.3 Weglange einen spürbaren Widerstand aufweisen),
  • die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen in Ordnung ist,
  • die Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben keine Mängel hat,
  • die Ketten ausreichend und gleichmäßig gespannt sind,
  • die Warneinrichtung funktioniert,
  • die Beleuchtung und das Bremslicht in Ordnung sind,
  • das Lenkungsspiel höchstens zwei Finger breit ist,
  • die Fahrerrückhalteeinrichtungen in Ordnung und funktionsfähig sind,
  • die Sicherungseinrichtung der Anhängerkupplung wirksam ist und
  • die Hydraulik für Ausfahren des Hubgerüstes, Senken, Neigen sowie für Anbaugeräte in Ordnung ist.

Trotz des erheblich erscheinenden Umfanges können die täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen in wenigen Minuten durchgeführt werden.

Stets gilt:

  • Bei Mängeln nicht weiterfahren.
  • Mängel sofort melden.
  • Nie versuchen, die festgestellten Mängel selbst zu beheben.

Wartungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten dürfen nur durch Fachpersonal erfolgen.

Bild 5-2: Die Prüfplakette erleichtert es dem Fahrer, die Prüffristen zu überwachen

Unabhängig davon ist der Stapler mindestens einmal jährlich, bei mehrschichtigem Einsatz auch häufiger, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat sich bewährt, am Gabelstapler eine Prüfplakette anzubringen (Bild 5-2).
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.
Prüfplaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, sollten – zur Vermeidung von Missverständnissen – erst am Gabelstapler angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel behoben sind.

6   Sicherer Betrieb von Gabelstaplern

6.1   Bestimmungsgemäße Verwendung

Gabelstapler dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanweisung benutzt werden.

  • Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt dann vor, wenn z. B. mit Gabelstaplern palettierte Güter verfahren und gestapelt werden. Die Länge der Gabelzinken muss den Abmessungen der Paletten entsprechen.
  • Der Fahrer darf Gabelstapler nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern. Dazu gehören auch Steuerplätze zum Betätigen von Rücktasteinrichtungen.
  • Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung liegt dann vor, wenn z. B. mit einem Gabelstapler ein Lkw angehoben oder angeschoben oder andere Gegenstände verschoben werden (Bild 6-1).

Bild 6-1: Das Verschieben von Gegenständen mit den Gabelzinken ist unzulässig

Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung siehe Bild 6-2.

Bild 6-2: Was der Staplerfahrer beachten muss

Was der Staplerfahrer beachten muss:

 

Vor dem Einsatz täglich prüfen

  • Betriebs- und Feststellbremse
  • Gabelzinken (Zustand, Befestigung)
  • Hubmast
  • Lenkungsspiel
  • Hydraulik (Füllstand, Leckagen)
  • Räder/Bereifung
  • Beleuchtung
  • Warneinrichtung

Beim Aufnehmen der Last

  • Tragfähigkeit nicht überschreiten
  • Last immer an den Gabelrücken legen
  • Teile der Last gegen Verrutschen sichern
  • Sicht auf die Fahrbahn behalten

Beim Fahren mit der Last

  • Rückhalteeinrichtung benutzen
  • Last in niedriger Stellung verfahren
  • Kurven langsam und weit durchfahren
  • Tragfähigkeit von Verkehrswegen, Ladebrücken und Abdeckungen beachten
  • An Steigungen oder im Gefälle Last immer bergseitig führen. Auf geneigter Fahrbahn nicht wenden
  • Bei ausnahmsweise zu hoher Last und versperrter Sicht rückwärts fahren

Beim Mitnehmen von Personen

  • Personen nur nach besonderer Anweisung mitnehmen
  • Beifahrersitz und Festhaltebügel müssen vorhanden sein
  • Personen nur anheben, wenn eine Arbeitsbühne mit Geländer sicher auf den Gabeln befestigt ist

Beim Abstellen des Staplers

  • Feststellbremse betätigen
  • Gabeln absenken
  • Zünd-/Schaltschlüssel abziehen
  • Rettungswege nicht verstellen

6.2   Betriebliche Verkehrsregelungen

Betriebliche Verkehrsregelungen sollten in Anlehnung an die Straßenverkehrsordnung erfolgen, z. B. durch:

  • Festlegung gekennzeichneter Verkehrswege,
  • das Gebot rechts vor links,
  • Beschilderung,
  • Sicherung gefährlicher Stellen mittels Stoppstellen bzw. Zebrastreifen und
  • Anbringen von Panorama- oder Kugelspiegeln an unübersichtlichen Verkehrspunkten (Bild 6-3).

6.2.1   Festgelegte Verkehrswege befahren

Nur die Verkehrswege, die der Unternehmer für den Gabelstaplerverkehr freigegeben hat, dürfen befahren werden. Manchmal ist es auch einfacher, die Bereiche festzulegen, die nicht befahren werden dürfen.

Zur Verkehrsregelung werden sowohl die Zeichen der Straßenverkehrsordnung als auch betriebliche Beschilderungen benutzt.

Besondere Bedeutung kommt der Kennzeichnung der Tragfähigkeit der Verkehrswege, der Höhe der Durchfahrten und der Breite der Verkehrswege zu. Um gewachsene Böden, Decken, Aufzüge, Überladebrücken und -rampen sicher befahren zu können, muss die Tragfähigkeit des Untergrundes größer sein als das Gesamtgewicht des Gabelstaplers.

Die lichte Höhe der Verkehrswege kann durch abgehängte Rohrleitungssysteme, Lüftungskanäle oder durch halb geöffnete Rolltore eingeengt sein.

Verkehrswege für Gabelstapler müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten des Gabelstaplers bzw. des Ladegutes zur Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist (Bild 6-4).
Bei starkem Gehverkehr kann eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes auf 0,75 m erforderlich sein.
Wenn ausnahmsweise eine breitere Last zu transportieren ist, muss dieser Sondereinsatz vom Aufsichtführenden genehmigt sein. Neben Absperrungen und kurzfristigen Arbeitspausen im jeweiligen Transportbereich ist ein Einweiser abzustellen. Darüber hinaus darf ein solcher Transport nur im Schritttempo durchgeführt werden.

6.2.2   Verkehrswege freihalten

Verkehrswege dürfen durch Transportgut, leere Paletten oder Abstellen der Gabelstapler selbst nicht verstellt werden.
Der Gabelstaplerfahrer beachtet dies stets, damit er und andere die Verkehrswege sicher benutzen können.

6.3   Aufnehmen und Absetzen der Last

6.3.1   Schwerpunkt der Last

In der theoretischen Ausbildung zum Staplerfahrer wird die Standsicherheit des Gabelstaplers ausführlich erklärt. Bei diesem schwierigen Thema spielen der Schwerpunkt der Last und der Schwerpunkt des Gabelstaplers eine besondere Rolle.
Der Schwerpunkt eines Körpers ist der Punkt, in dem man sich die gesamte Masse eines Körpers vereinigt denkt. Wenn dieser Punkt allein unterstützt wird, bleibt er in der Waage.

Wenn eine Last aus einheitlichem Material besteht und symmetrisch gestaltet ist, liegt ihr Schwerpunkt genau im Mittelpunkt (Bild 6-5).

Als Faustformel gilt:

  • Der Schwerpunkt liegt auf der halben Lasttiefe.

Bei unregelmäßig gestalteten Maschinenteilen und auch bei einseitig gepackten Behältern ist es schwierig, den Schwerpunkt festzustellen. In diesen Fällen sollte die Schwerpunktlage angegeben sein.

6.3.2   Schwerpunkt des Gabelstaplers

Der Gabelstapler ist so konstruiert, dass der Schwerpunkt seines Leergewichtes möglichst weit von der Vorderachse entfernt liegt, in der Regel unter dem Fahrersitz.

Bild 6-6: Gleichgewicht auf der Wippe …

Bild 6-7: … je weiter eine Last von der Drehachse entfernt liegt, desto kleiner muss das Gewicht dieser Last sein

Die Lastverhältnisse am Gabelstapler können am einfachsten anhand einer Wippe erklärt werden: Die Wippe ist im Gleichgewicht, wenn auf beiden Seiten der Drehachse Last mal Lastarm gleich groß sind. Wenn der Lastarm auf einer Seite vergrößert wird, muss die Last auf dieser Seite verkleinert werden, um den Gleichgewichtszustand beizubehalten.

Die Drehachse des Gabelstaplers ist die Achse der Vorderräder. An ihr wirken einerseits der Schwerpunkt des Gabelstaplers mit seinem Abstand und andererseits der Schwerpunkt der Last mit seinem Abstand (Bild 6-8).
Deshalb muss die Last immer so aufgenommen werden, dass ihr Schwerpunkt so nahe wie möglich am Gabelrücken liegt, damit der Hebelarm des Lastschwerpunktes (Lastarm) klein wird. Auf den Lastarm hat der Fahrer maßgeblichen Einfluss.

Um den Lastarm möglichst klein zu halten, müssen folgende Grundsätze eingehalten werden:

  • Die Last immer an den Gabelrücken anlegen (Bild 6-9).
  • Die Last so weit wie möglich mit den Gabelzinken unterfahren und auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen.
  • Paletten von der Schmalseite aufnehmen.
  • Hubmast nach hinten neigen.

Bild 6-9: Damit der Lastschwerpunkt in der Nähe der Vorderachsen liegt, Last immer so aufnehmen, dass sie am Gabelrücken anliegt

6.3.3   Lastschwerpunkt-Diagramm

Nach dem Prinzip der Wippe wird die zulässige Last umso kleiner, je weiter sich der Schwerpunkt vom Drehpunkt entfernt. Das Gewicht, das der Gabelstapler bei verschiedenen Abständen der Lastschwerpunkte vom Gabelrücken tragen kann, ist im Lastschwerpunkt-Diagramm angegeben (Bilder 6-10 und 6-11).

Bild 6-10: Lastschwerpunkt-Diagramm bei Lastaufnahme von der Längsseite

Bild 6-11: Lastschwerpunkt-Diagramm bei Lastaufnahme von der Breitseite

Es genügt also nicht, wenn nur das Lastgewicht berücksichtigt wird, sondern auch die Entfernung des Lastschwerpunktes vom Gabelrücken ist zu beachten:

  • Je geringer die Entfernung des Schwerpunktes einer Last vom Gabelrücken ist, desto größer darf das Gewicht dieser Last sein.

Auch Zusatzgeräte, wie Seitenschieber oder Pfanne für Flüssigkeitstransport, müssen als Last berücksichtigt werden. Sie vermindern die Nutzlast des Gabelstaplers.

Die Anwendung des abgebildeten Lastschwerpunkt-Diagramms soll an einem Beispiel erläutert werden:

  • Eine rechteckige Kiste ist 1600 mm lang, 1000 mm breit und 250 mm hoch. Sie wiegt 1300 kg.

Frage:
Darf der Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit von 1500 kg diese Kiste aufnehmen?

Der Fahrer kann die Kiste von der Längsseite oder von der Breitseite her aufnehmen. Nimmt er die Kiste von der Längsseite, so beträgt der Lastschwerpunktabstand 500 mm. Nimmt er sie von der Breitseite auf, beträgt der Lastschwerpunktabstand 800 mm.
Das Lastschwerpunkt-Diagramm sagt aus, dass bei einem Lastschwerpunktabstand von 500 mm die Last sicher aufgenommen werden kann. Hingegen kann der Stapler die Last mit einem Lastschwerpunktabstand von 800 mm nicht mehr sicher aufnehmen.
Die Kiste kann also transportiert werden, wenn sie von der Längsseite her aufgenommen wird.

6.3.4   Aufnahme der Last

Wenn Güter in Kisten verpackt mit dem Lkw angeliefert werden, müssen vor dem Entladen folgende Fragen beantwortet werden:

  • Wie schwer ist die Last, die gehoben werden soll?
  • Hat der Gabelstapler die ausreichende Tragfähigkeit?
  • Wo liegt der Schwerpunkt der Last?
  • Wie kann die Last mit den Gabelzinken aufgenommen werden?

Das Gewicht ist in den Transportpapieren zu finden. Die Tragfähigkeit des Gabelstaplers kann dem Fabrikschild entnommen werden. Nur wenn die Schwerpunktlage richtig ermittelt worden ist, kann der Gabelstaplerfahrer die Gabelzinken in die richtige Position bringen. Die Arbeit des Staplerfahrers wird erleichtert, wenn an der Last

  • das Gewicht,
  • die Schwerpunktlage (Bilder 6-12 und 6-13) und
  • ein Hinweis: „Hier Gabel einfahren“ angegeben werden.

Merkregeln für das Aufnehmen der Last:

  • Den Gabelstapler nie überlasten. Die höchstzulässige Belastung ist dem Fabrikschild bzw. dem Lastschwerpunkt-Diagramm zu entnehmen. Das Diagramm gibt die Tragfähigkeit für verschiedene Lastschwerpunktabstände an.
  • Nie versuchen, die Tragfähigkeit des Gabelstaplers durch Anbringen zusätzlicher Gegengewichte zu erhöhen.
  • Die Last auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen und gegen Verschieben oder Herabfallen sichern.
  • Vor der Fahrt den Hubmast nach hinten neigen, dann liegt die Last beim Bremsen sicherer (Bild 6-14).
  • Lasten, die nicht ordnungsgemäß gepackt sind oder sich verschoben haben sowie Ladeeinheiten mit beschädigten Stapelbehältern dürfen nicht aufgenommen oder auf höher gelegenen Stellen abgesetzt werden.

6.3.5   Absetzen der Last

Für das Absetzen der Last gilt:

  • Beim Absetzen der Last sind nur die vorgesehenen Flächen zu benutzen. Verkehrswege, elektrische Verteiler, Notausgänge, Rettungswege und Feuerlöscher sind stets freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden.
  • Beim Stapeln von Paletten ist auf ihre Standsicherheit und die höchstzulässige Bodenbelastung zu achten. Nähere Einzelheiten sind durch die innerbetriebliche Stapelordnung geregelt. Nie die zulässige Stapelhöhe überschreiten.
  • Lager und Stapel sind so zu errichten und abzutragen, dass Personen durch herabfallende oder umfallende Gegenstände nicht gefährdet werden.
  • Lasten sind erst unmittelbar vor dem Einstapeln oder Absetzen bei stehendem, gebremstem Stapler und senkrecht gestelltem Hubmast (Bild 6-15) anzuheben.
  • Lasten sind unmittelbar nach dem Ausstapeln oder Aufnehmen vom Stapel in die Fahrstellung abzusenken.
  • Solange die Last hoch gefahren ist, darf der Gabelstapler nicht verlassen werden.
  • Der Aufenthalt unter der angehobenen Last ist nicht erlaubt.

Bild 6-12: Bei dieser Zerkleinerungsmaschine liegt der Schwerpunkt außermittig. Eine einfache, aber eindeutige Kennzeichnung gibt dem Gabelstaplerfahrer einen Hinweis, …

Bild 6-13: … wo die Gabelzinken einfahren müssen, wie schwer die Last ist und wo der Schwerpunkt liegt, nämlich in der Pfeilspitze.

Bild 6-14: Nach hinten geneigter Hubmast

Bild 6-15: Nur zum Auf- und Absetzen mit hoch gestellter Last verfahren

6.4   Fahren mit und ohne Last

6.4.1   Freie Sicht auf die Fahrbahn

Der Fahrer muss bei allen Fahrbewegungen ausreichende Sicht auf die Fahrbahn haben. Diese Forderung wirft die Frage nach der zulässigen Höhe der Last auf. Die vom Gabelstapler aufgenommene und bodenfrei angehobene Last darf nur so hoch sein, dass der Fahrer seine Fahrbahn über die Last hinweg überblicken kann. Beim Auftauchen eines Hindernisses muss der Gabelstapler rechtzeitig zum Halten gebracht werden.
Große Lasten können die Sicht auf die Fahrbahn nach vorne versperren. Sind solche Transporte in Einzelfällen erforderlich, muss rückwärts gefahren werden, möglichst unter Zuhilfenahme eines Einweisers. Da die Last hierbei nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden.

Regelmäßige Beförderung von Lasten, die eine Sicht auf die Fahrbahn nicht zulassen, widerspricht den Sicherheitsanforderungen. In solchen Fällen müssen andere geeignete Transportmittel verwendet werden. Bewährt haben sich beispielsweise:

  • Quersitzstapler (Bild 6-16),
  • Seitenstapler,
  • Gabelstapler mit drehbarer Fahrerkabine (Bild 6-17),
  • Gabelstapler mit drehbarem Fahrersitz (Bild 6-18) und
  • Zugfahrzeug mit Anhänger.

Bild 6-16: Für regelmäßiges Rückwärtsfahren geeigneter Quersitzstapler

Bild 6-17: Gabelstapler mit drehbarer Fahrerkabine – System „Jungheinrich“

Bild 6-18: Drehbarer Fahrersitz – System „Linde“

Bei eingeschränkter Sicht auf die Fahrbahn kann eine Sichtverbesserung u. a. auch erreicht werden durch:

  • den Einsatz von Gabelstaplern mit hebbarem Fahrerplatz,
  • den Einbau von Sichthilfseinrichtungen (z. B. Spiegel, Kamera-Monitor-Anlagen).

Weitere Regeln für ein sicheres Fahren sind:

  • Vor Fahrtbeginn Gabelzinken in möglichst niedrige Stellung – Bodenfreiheit je nach Bodenbeschaffenheit 10 bis 30 cm – bringen.
  • Vor Gefahrstellen, wie Türen, Toren und anderen unübersichtlichen Stellen, langsam fahren und Warnsignal geben.
  • Die Fahrgeschwindigkeit stets so einrichten, dass beim Auftauchen einer unvermuteten Gefahr oder eines Hindernisses auf möglichst kurzem Weg angehalten werden kann.
  • Die innerbetrieblichen Verkehrsregelungen beachten, z. B. rechts vor links, Schienenfahrzeuge haben Vorfahrt.
  • Nur die für Gabelstapler freigegebenen Verkehrswege befahren.
  • Schienenstränge, Bordsteinkanten und Unebenheiten der Fahrbahn vorsichtig unter Beobachtung der Last überqueren.

Gabelstapler mit drehbarer Fahrerkabine – System „Jungheinrich“: Für die Rückwärtsfahrt kann die Kabine um 180° gedreht werden. Der Fahrer hat somit immer freie Sicht auf die Fahrbahn (Bild 6-17). Gabelstapler mit drehbarem Fahrersitz – System „Linde“: Für die Rückwärtsfahrt wird der Fahrersitz um 45° nach rechts gedreht. Das Lenkrad ist fest montiert, die Steuerelemente für die Hände bewegen sich mit dem Fahrersitz und die Steuerelemente für die Füße sind doppelt vorhanden.

6.4.2   Standsicherheit in Fahrtrichtung

Der Schwerpunkt eines leeren Gabelstaplers liegt weit entfernt von der Vorderachse. Wenn der Stapler eine Last aufgenommen hat, bilden die Schwerpunkte des Gabelstaplers und der Last einen Gesamtschwerpunkt. Dieser Gesamtschwerpunkt liegt näher an der Vorderachse als der Schwerpunkt des Gabelstaplers (Bilder 6-19 bis 6-21). Deshalb ist ein leerer Gabelstapler in Fahrtrichtung standfester als ein beladener.

Bild 6-19: Der Schwerpunkt des Gabelstaplers und …

Bild 6-20: … der Schwerpunkt der Last …

Bild 6-21: … ergeben den Gesamtschwerpunkt bei abgesenkter Last

Bild 6-22: Verlagerung des Gesamtschwerpunktes bei angehobener Last

Wenn die Last angehoben wird, verlagert sich nicht nur der Lastschwerpunkt, sondern auch der Gesamtschwerpunkt nach oben (Bild 6-22).
Falls zusätzlich das Hubgerüst aus seiner größten Rücklage nach vorn geneigt wird, verlagert sich der Lastschwerpunkt und folglich auch der Gesamtschwerpunkt noch weiter nach vorne.

Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich für den Fahrer folgende Grundsätze:

  • Vor Fahrtbeginn die Gabelzinken in möglichst niedrige Stellung bringen.
  • Vor Antritt der Fahrt den Hubmast nach hinten neigen.
  • Mit hoch gestelltem Lastaufnahmemittel die Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren.
  • Das Hubgerüst nur über der Stapelfläche nach vorn neigen.
  • Im Gefälle und in Steigungen die Last immer bergseitig führen.

Die Forderungen „Last immer bergseitig“ und „Rückwärtsfahren, wenn Sicht durch Last versperrt“ widersprechen sich beim Befahren einer Steigung. Vorrang hat die erstgenannte Forderung (Bild 6-23).

Bild 6-23: Last immer bergseitig führen

Die versperrte Sicht des Fahrers ist durch einen Einweiser auszugleichen.

6.4.3   Standsicherheit in Kurven

Gefährlicher als das Kippen nach vorn ist das Kippen des Gabelstaplers zur Seite. Gefährlicher deshalb, weil der Fahrer instinktiv versucht, beim Kippen vom Gabelstapler abzuspringen. Meist wählt er die Seite, auf die der Gabelstapler fällt. Dann wird er vom Gabelstapler noch erfasst und schwer oder tödlich verletzt.
Es ist kaum möglich, sich entgegen der Fallrichtung des Gabelstaplers bewegen zu wollen. Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich, dass der Fahrer die Rückhalteeinrichtungen benutzt. Kippt ein Gabelstapler, ist es die beste und sicherste Art, solch einen Umsturz zu überstehen, sich am Lenkrad oder Fahrerschutzdach festzuhalten und den Fahrersitz nicht zu verlassen.
Damit es jedoch nicht zu solch einem Unfall kommt, muss der Fahrer die Ursachen des Kippens kennen und lernen, das Kippen zu vermeiden. Jeder Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit bis zu ca. 10 t besitzt ein Kippkanten-Dreieck. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stapler drei oder vier Räder hat.
Beim Dreirad-Gabelstapler bilden die drei Räder dieses Dreieck, wobei das hintere Rad gelenkt wird.
Beim Vierrad-Gabelstapler ist die gelenkte Hinterachse pendelnd in der Achsmitte gelagert (Bild 6-24). Der Gabelstapler stützt sich nur in diesem Auflagepunkt der Lenkachse ab. Alle Belastungen der Lenkachse laufen über diesen Punkt.
Dieser Auflagepunkt bildet daher beim Vierrad-Gabelstapler die Spitze des Dreieckes.

Bild 6-24: Da beim Vierrad-Gabelstapler die Hinterachse als Pendelachse ausgeführt ist, erfolgt nur eine einzige mittige Unterstützung der Last, nämlich im Lager der Pendelachse

Die Schwerpunkte des leeren und des beladenen Gabelstaplers liegen innerhalb des Dreieckes. Es ist deutlich zu erkennen, dass der Schwerpunkt des beladenen Gabelstaplers einen größeren Hebelarm zur Kippkante besitzt als der Schwerpunkt des leeren Gabelstaplers (Bild 6-25).

Bild 6-25: Kippkanten-Dreieck mit Hebelarmen – senkrechter Abstand Schwerpunktlage bis Kippkante – des leeren und beladenen Gabelstaplers

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich im Schwerpunkt des beladenen Gabelstaplers ein größeres Gewicht vereinigt als im Schwerpunkt des leeren Gabelstaplers.
Die beiden Größen Gewicht und Hebelarm bilden das Sicherheitsmoment. Dieses Sicherheitsmoment des beladenen Gabelstaplers ist größer als das Sicherheitsmoment des leeren Gabelstaplers. Deshalb kippt der beladene Gabelstapler bei Kurvenfahrt nicht so leicht wie der leere Gabelstapler.
Diesem Sicherheitsmoment wirkt das Kippmoment entgegen. Es wird gebildet aus der Fliehkraft und dem Abstand des Schwerpunktes zum Verkehrsweg. Beim beladenen Gabelstapler greift die Fliehkraft im Gesamtschwerpunkt an.
Sie versucht, bei Kurvenfahrt den Gabelstapler nach außen zu drängen, vergleichbar der Fahrt auf einem Kettenkarussell, und zwar umso mehr, je schneller der Gabelstapler fährt und je enger die Kurve ist.
Der Staplerfahrer kann das Sicherheitsmoment während der Fahrt nicht beeinflussen. Die Räder bleiben auf dem Boden, solange das Sicherheitsmoment größer ist als das Kippmoment (Bild 6-26).

Bild 6-26: Sicherheitsmoment und Kippmoment, die beide im Gesamtschwerpunkt angreifen

Einige Größen kann der Fahrer jedoch beeinflussen, um das Kippmoment klein zu halten.

Zunächst muss die Höhe des Gesamtschwerpunktes so klein wie möglich gehalten werden:

  • Der Gabelstapler muss die Last in möglichst niedriger Stellung verfahren.

Um das Kippmoment nicht zu hoch anwachsen zu lassen, darf die Fliehkraft nicht zu groß werden:

  • Die größte Wirkung wird durch eine Verringerung der Geschwindigkeit erzielt. Wenn nämlich die Geschwindigkeit auf die Hälfte gesenkt wird, beträgt die Fliehkraft nur noch ein Viertel ihres ursprünglichen Wertes.

Nicht ganz so wirksam ist die Veränderung des Kurvenradius:

  • Eine Verdoppelung des Radius bei Kurvenfahrt halbiert die Fliehkraft.

Um bei Kurvenfahrt die Umsturzgefahr zu vermeiden, müssen folgende Forderungen eingehalten werden:

  • Die Höhe des Gesamtschwerpunktes ist klein zu halten. Also muss die Last vorschriftsmäßig tief – ca. 15 cm vom Boden – mit zurückgeneigtem Hubmast verfahren werden.
  • Kurven sind mit mäßiger Geschwindigkeit zu durchfahren.
  • Kurven sind mit möglichst großem Radius zu fahren.

Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass besonders unbeladene Gabelstapler bei zu schneller Kurvenfahrt umgekippt sind.
Ein weiteres gefährliches Fahrmanöver, das zum seitlichen Kippen führen kann, ist das Wenden oder Kurvenfahren auf einer schiefen Ebene. Deshalb: Niemals auf geneigter Fahrbahn wenden!

7   Verlassen des Gabelstaplers

Ein Unfallschwerpunkt beim Betrieb von Gabelstaplern ist das falsche Absteigen. Häufig springen Fahrer vom Fahrzeug und ziehen sich dabei Verletzungen des Bewegungsapparates zu, z. B. Umknicken oder Zerrungen. Diese Art von Unfällen ist zu vermeiden, wenn zum Auf- und Absteigen die am Fahrzeug vorhandenen Trittflächen und Haltegriffe verwendet werden.

7.1   Sichern gegen unbefugtes Benutzen

Nur vom Unternehmer beauftragte Personen dürfen den Gabelstapler fahren. Sie müssen verhindern, dass ihr Gabelstapler unbefugt benutzt wird. Dazu genügt in der Regel, wenn der Antrieb stillgesetzt und der Schlüssel abgezogen ist.
Der Fahrer besitzt die Schlüsselgewalt über den Gabelstapler. Er trägt auch die Verantwortung dafür, dass ihn niemand unbefugt benutzt (Bild 7-1).

Bild 7-1: Gabelstapler erst verlassen, wenn Antrieb stillgesetzt und Schlüssel abgezogen ist

Sofern mehrere Fahrer denselben Gabelstapler benutzen müssen, sollte jeder Fahrer einen eigenen, besonders gekenzeichneten Schlüssel haben oder ein Codiersystem (Chipkarten) eingesetzt werden.

7.2   Kurzzeitiges Verlassen des Gabelstaplers

Sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Gabelstaplers aufhält, kann bei kurzzeitigem Verlassen des Gabelstaplers der Schlüssel im Schalt- oder Anlassschloss stecken bleiben. Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzes kann z. B. zum Kuppeln von Anhängern oder zu Kommissioniertätigkeiten nötig sein.
Der Fahrer hält sich nur dann in unmittelbarer Nähe des Gabelstaplers auf, wenn er bei Störungen oder dem Versuch einer unbefugten Benutzung sofort eingreifen kann.

7.3   Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen

Der Gabelstapler muss gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sein, bevor der Fahrer vom Fahrersitz absteigt.
Durch Betätigung der Feststellbremse wird der Gabelstapler gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert (Bild 7-2). Am Berg werden zusätzlich Vorlegeklötze verwendet.

7.4   Abstellen von Gabelstaplern

Gabelstapler dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden (Bild 7-3). Bei kurzen Arbeitspausen sind Gabelstapler so zu parken, dass andere Verkehrsteilnehmer oder Mitarbeiter nicht behindert werden.

Merkregeln:

  • Verkehrswege oder Notausgänge nicht verstellen
  • Gabelzinken auf den Boden absenken
  • Mast so weit nach vorn neigen, dass die Ketten zugentlastet sind
  • Antrieb stillsetzen
  • Feststellbremse anziehen, im Gefälle zusätzlich Vorlegeklötze verwenden
  • Schlüssel abziehen

Bild 7-2: Durch Anziehen der Feststellbremse wird der Gabelstapler gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert

Bild 7-1: Gabelstapler erst verlassen, wenn Antrieb stillgesetzt und Schlüssel abgezogen ist

8   Sondereinsätze mit dem Gabelstapler

Sondereinsätze darf der Gabelstaplerfahrer nur auf besondere Anweisung des verantwortlichen Vorgesetzten durchführen. Die Anweisungen müssen vorher durchgesprochen und in einer Betriebsanweisung festgelegt werden. Der Fahrer muss seine gesamte Erfahrung einsetzen, damit der Sondereinsatz zuverlässig und sachgerecht durchgeführt wird.

8.1   Mitnahme von Personen

Der Fahrer darf Personen nur dann mitnehmen, wenn:

  • der Gabelstapler mit einem Beifahrersitz, einer Rückhaltevorrichtung für den Beifahrer und einem Haltebügel, der sich deutlich innerhalb der Konturen des Gabelstaplers befinden muss, ausgerüstet ist (Bild 8-1),
  • die Person durch die Ladung nicht gefährdet wird und
  • der Unternehmer das Mitfahren von Personen zugelassen hat.

Bild 8-1: Gabelstapler mit Beifahrersitz, Rückhalteeinrichtung und Haltegriff für Beifahrer

Die Mitnahme von Personen, beispielsweise als Fahrlehrer bei der Ausbildung oder als Helfer für Be- und Entladearbeiten, ist durch den Unternehmer in einer Betriebsanweisung zu regeln.
Da der Gabelstapler kein Taxi ist, ist die Mitnahme von Personen auf das notwendige Maß zu beschränken.

Während der Fahrt sind verboten:

  • Das Auf- und Absteigen
  • Das Übersteigen von einem Gerät auf das andere
  • Das Herabhängenlassen der Beine über den Rand der Geräte

8.2   Einsatz von Arbeitsbühnen

Bedingt durch die Hubeinrichtung bietet sich der Gabelstapler als Hilfsmittel für Tätigkeiten an hoch gelegenen Stellen an. Personen dürfen mit der Hubeinrichtung aber nur auf- oder abwärts gefahren werden, wenn der Gabelstapler über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügt, sich die Personen in einer geeigneten Arbeitsbühne befinden und dort gegen Absturz sowie Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind.
Die Tragfähigkeit des Staplers gilt als ausreichend, wenn der Hersteller in der Betriebsanleitung die Verwendung einer Arbeitsbühne als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat oder die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Europalette (1200 mm x 800 mm) nicht überschreitet, sich der Standplatz der mitfahrenden Person in Höhe der Gabelzinken befindet und die Tragfähigkeit des Gabelstaplers mindestens das 5-fache des Lastgewichts beträgt. Das Lastgewicht setzt sich in diesem Falle aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung zusammen.

Bild 8-2: Gabelstapler mit Arbeitsbühne

Die Arbeitsbühne ist zum Schutz gegen Absturz formschlüssig am Lastaufnahmemittel zu sichern (Bild 8-3) und mit einem mindestens 1 m hohen Geländer, bestehend aus Handlauf, Knie- und Fußleiste, zu versehen.
Zum Schutz gegen Quetsch- und Schergefahren durch das Hubgerüst muss, auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite der Arbeitsbühne, ein mindestens 1,80 m hohes, engmaschiges Schutzgitter angebracht sein. Auf Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und festen Teilen der Umgebung ist in der Betriebsanweisung und den Unterweisungen einzugehen.
Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig.

Dies gilt nicht für:

  1. Fahrbewegungen zur Feinpositionierung, ein paar Zentimeter vor oder zurück, an der Einsatzstelle,
  2. das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers 16 km/h nicht überschreitet,
  3. Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.

Bild 8-3: Formschlüssige Sicherung der Arbeitsbühne gegen Abkippen und Abrutschen

Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen. Er muss jederzeit in der Lage sein, die Arbeitsbühne herabzulassen.

8.3   Ziehen von Anhängern

Gabelstapler mit Anhänger müssen bei allen Fahrbewegungen des Zuges sicher abgebremst werden können. Deshalb darf die Anhängelast die Zugkraft des Gabelstaplers nicht überschreiten.
Die Anhängelast besteht aus dem Gewicht von Anhänger und Ladung. Soweit die Anhängelast nicht im Bereich der Anhängekupplung angegeben ist, hat sie der Betreiber aus der Betriebsanleitung zu entnehmen oder beim Hersteller zu erfragen.

Als Faustformel gilt:

  • Es darf nur gezogen werden, was auch mit der Gabel gehoben werden kann (Bild 8-4).

Bild 8-4: Gabelstapler mit Anhängern

8.4   Be- und Entladen von Fahrzeugen

Das Entladen von Lkws, Anhängern, Wechselbrücken oder Kleintransportern mit Gabelstaplern erfolgt in den meisten Fällen seitlich (Bild 8-5). Bevor der Staplerfahrer mit der Be- oder Entladung beginnt, hat er sich davon zu überzeugen, dass diese Fahrzeuge bzw. Geräte gegen Wegrollen und Umkippen gesichert sind.

Bild 8-5: Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sind diese immer gegen Wegrollen zu sichern. Das heißt, der Gang ist einzulegen, die Feststellbremse anzuziehen und der Unterlegkeil unterzulegen

Im Wesentlichen heißt das:

  • die Feststellbremse muss betätigt sein
  • Unterlegkeile sind vor die nicht gelenkten Räder zu legen
  • Deichseln von Lkw-Anhängern mit Drehschemellenkung sind in Richtung der Fahrzeuglänge zu stellen

Um auch die an der gegenüberliegenden Bordwand stehende Ladung sicher aufnehmen zu können, werden als Sonderzubehör, hydraulisch betätigte, von der Hubgabel geführte und nach vorn bewegliche Schub- oder Teleskopgabeln angeboten. Diese erleichtern die Be- oder Entladung wesentlich (Bild 8-6).

Bild 8-6: Gabelstapler mit Teleskopgabeln

Wird beim Be- oder Entladen die Ladefläche befahren, sind geeignete Ladebrücken zu verwenden. Diese müssen ausreichend breit, tragfähig, rutschhemmend und gegen Verschieben gesichert sein. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Ladefläche ausreichend tragfähig ist, um das Gewicht der Ladung und des Staplers sicher aufzunehmen.

8.5   Einsatz von Gabelstaplern auf öffentlichen Straßen

Für Gabelstapler, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die behördlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Straßen sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen.
Da Gabelstapler in der Regel nicht den Bauvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von der Bezirksregierung mit anschließender Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 StVO vom zuständigen Straßenverkehrsamt benötigt.
Wenn ein Gabelstapler auf öffentlichen Straßen benutzt werden soll, muss er mit einer Sonderausstattung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgerüstet sein (Bild 8-8).

Diese besteht aus:

  • Beleuchtung,
  • Blinker,
  • Bremslichter,
  • Außenspiegel und
  • Reifenprofil.

Zusätzlich ist seit 01.01.1999 bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, die die 2. EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.
Danach ist wie bisher für das Fahren mit Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h kein Führerschein erforderlich.
Für alle anderen Flurförderzeuge, die öffentliche Straßen befahren, müssen die Fahrer einen entsprechenden Führerschein besitzen.
Welcher Führerschein im Einzelfall notwendig ist, hängt vom Gesamtgewicht, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Anhängerlast des Staplers ab (siehe Bild 8-7).

Bild 8-7: Führerscheinklassen

8.6   Gabelstapler mit Anbaugeräten

Anbaugerät (z. B. Schubgabel, Fassgreifer usw.) und Gabelstapler müssen aufeinander abgestimmt sein. Das betrifft besonders die Befestigung an den Gabeln oder Gabelträgern sowie den Anschluss an das Hydrauliksystem. Außerdem muss die Standsicherheit erhalten bleiben.
Weiterhin ist zu beachten, dass durch das Gewicht und die Abmessungen des Anbaugerätes die verbleibende Nutzlast des Gabelstaplers herabgesetzt wird. Aus diesem Grund besitzen die Anbaugeräte ein eigenes Lastschwerpunktdiagramm. Es ist beim Umgang mit diesen zu verwenden.
Vor der Verwendung eines Anbaugerätes hat sich der Fahrer zu vergewissern, ob das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.

Bild 8-8: Gabelstapler mit Sonderausstattung für den Einsatz auf öffentlichen Straßen

9   Vorschriften und Regeln

9.1   Unfallverhütungsvorschriften

  • „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)
  • „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)
  • „Flurförderzeuge“ (BGV D 27)
  • „Fahrzeuge“ (BGV D 29)
  • „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34)

9.2   Berufsgenossenschaftliche Regeln und Grundsätze

  • „Fahrzeug-Instandhaltung“ (BGR 157)
  • „Ladebrücken und fahrbare Rampen“ (BGR 233)
  • „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234)
  • „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)
  • „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925)

9.3   DIN-Normen

  • DIN 15172 „Kraftbetriebene Flurförderzeuge; Schlepper und schleppende Flurförderzeuge; Zugkraft, Anhängelast“
  • DIN 18225 „Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten“

9.4   VDI-Richtlinien

  • VDI 2196 „Bereifung für Flurförderzeuge“
  • VDI 2198 „Typenblätter für Flurförderzeuge“
  • VDI 2398 „Zulassung von Gabelstaplern zum öffentlichen Straßenverkehr“
  • VDI 3313 „Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werkverkehr mit Dienstanweisung für Fahrer“
  • VDI 3318 „Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen“
  • VDI 3568 „Maßnahmen und Einrichtungen zur Instandhaltung von Flurförderzeugen“

9.5   Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit TRGS 554 “Dieselmotoremissionen (DME)“

Beispiel einer Betriebsanweisung: Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

Beispiel einer Betriebsanweisung: Mitnahme von Personen

Beispiel einer Betriebsanweisung: Einsatz der Arbeitsbühne

Beispiel einer Betriebsanweisung: Transport feuerflüssiger Massen

Beispiel einer Betriebsanweisung: Batterie laden

Beispiel einer Betriebsanweisung: Batterie wechseln

Beispiel einer Betriebsanweisung: Austausch von Treibgasflaschen

Beispiel einer Betriebsanweisung: Einsatz als Zugmaschine

Beispiel einer Betriebsanweisung: Be- und Entladen von Fahrzeugen

Beispiel einer Betriebsanweisung: Befahren von Aufzügen

Beispiel einer Betriebsanweisung: Transportieren von hängenden Lasten