Prüfung von Flurförderzeugen – BG – INFOBLATT

Stand 03/2013 Best.-Nr. 363 Prüfung von Flurförderzeugen

Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen mit kraftbetriebenem Fahrwerk (z. B. Gabelstapler, Hochhubwagen)

Der gefahrlose Betrieb von Flurförderzeugen hängt entscheidend vom einwandfreien Zustand des Fahrwerks, der Bremsen, der Lenkung, des Hubwerks, der Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsgegenstände ab. Ein Versagen dieser Teile kann unter Umständen schwere Unfälle zur Folge haben. Sie müssen daher durch regelmäßige Prüfungen auf Schäden, die durch den laufenden Betrieb oder äußere Einwirkung verursacht worden sein können, überwacht werden. Hierfür sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die von den sogenannten befähigten Personen verlangt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für die regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen durch eine befähigte Person sind

§ 3 und § 10 der BetrSichV i. V. m. TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungs- bedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Befähigte Personen“ sowie § 37 der UVV „Flurförderzeuge“ (BGV D 27).

Prüfabstände

Die Prüfungen sind gemäß Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Eine Prüffrist von längstens einem Jahr gilt dabei als Stand der Technik.
Ein Bedarf für Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr kann gegeben sein, wenn das Flurförderzeug z. B. über das gewöhnliche Maß hinaus eingesetzt oder unter erschwerten Bedingungen betrieben wird oder einem außergewöhnlichen Verschleiß oder einer übermäßigen Korrosion ausgesetzt sein sollte (siehe TRBS 1201, zu finden unter www.baua.de)

Prüfung durch befähigte Personen

Ein bestimmter Ausbildungslehrgang oder eine bestimmte berufliche Stellung ist nicht vorgeschrieben. Wer als befähigte Person für die Prüfung von Flurförderzeugen tätig wird, muss aber aufgrund seiner Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge haben und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Ferner muss gewährleistet sein, dass sie ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgibt (siehe TRBS 1203, zu finden unter www.baua.de)

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Als befähigte Personen für die regelmäßigen Prüfungen von Flurförderzeugen kommen z. B. infrage:

  •   Kundendienstmonteure der Hersteller
  •   Betriebsingenieure, Betriebsmeister, Betriebshandwerker
  •   freiberufliche Sachkundige

    Es können z. B. aber auch herangezogen werden:

  •   Sachverständige der Technischen Überwachung, d. h. der Technischen Überwachungs-Vereine
  •   Fachingenieure der Hersteller
  •   freiberufliche Fachingenieure

    Grundsätzlich steht es dem Unternehmen frei, welche befähigte Person er für die Durchführung der regelmäßigen Prüfung heranzieht, sofern aufgrund der Gesamtumstände erwartet werden kann, dass die betreffende Person die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

    Prüfbuch

    Für alle Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk (mit und ohne Einrichtungen zum Anheben der Last) sind Prüfbücher zu führen.

    In dem Prüfbuch sind u. a. festzuhalten: Datum und Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel. Die Behebung der festgestellten Mängel ist im Prüfbefund zu bestätigen.

    Zusätzliche Prüfungen

    Weitere Prüfungen nach staatlichen Vorschriften werden durch die genannten Prüfungen nicht berührt. Sie kommen z. B. infrage bei:

  •   Flurförderzeugen, die in explosionsgefährdeten Räumen eingesetzt werden, nach der

    „Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen“

  •   Flurförderzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, nach der

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.