DGUV Regel Grundsätze der Prävention DGUV Regel 100-001 Stand: Mai 2014 |
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
- für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
- soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Beispiel: | Ein Krankenhaus beauftragt ein Unternehmen der Metallbearbeitung, im Operationsbereich Wartungsarbeiten durchzuführen. Für den Operationsbereich gelten in diesem Fall andere staatliche Vorschriften (z. B. die Biostoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach § 1 der DGUV Vorschrift 1 hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Krankenhaus gelten, ebenfalls zu beachten. |
„Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
- Baustellenverordnung (BaustellV),
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV),
- Biostoffverordnung (BioStoffV),
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).
Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird,
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen,
- bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen,
- individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen,
- spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen,
- den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen,
- mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Fußnote Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
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Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:
- einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen
- der Ableitung entsprechender Maßnahmen.
Übersicht der Gefährdungsfaktoren
Mechanische Gefährdungen
1.1. ungeschützt bewegte Maschinenteile1.2. Teile mit gefährlichen Oberflächen1.3. bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel1.4. unkontrolliert bewegte Teile1.5. Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken1.6. Absturz1.7. …1)Elektrische Gefährdungen
2.1. Elektrischer Schlag2.2. Lichtbögen2.3. Elektrostatische Aufladungen2.4. …1)Gefahrstoffe
3.1. Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)3.2. Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)3.3. Verschlucken von Gefahrstoffen3.4. physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chem. Reaktionen)3.5. …1)Biologische Arbeitsstoffe
4.1. Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Pilze)4.2. sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen4.3. …1)Brand und Explosionsgefährdungen
5.1. brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase5.2. explosionsfähige Atmosphäre5.3. Explosivstoffe5.4. …1)Thermische Gefährdungen
6.1. heiße Medien/Oberflächen6.2. kalte Medien/Oberflächen6.3. …1)Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
7.1. Lärm7.2. Ultraschall, Infraschall7.3. Ganzkörpervibrationen7.4. Hand-Arm-Vibrationen7.5. Optische Strahlung (z. B. Infrarote Strahlung (IR), ultraviolette Strahlung (UV), Laserstrahlung)7.6. Ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlen, Gammastrahlung, Teilchenstrahlung (Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung))7.7. Elektromagnetische Felder7.8. Unter- oder Überdruck7.9. …1)Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1. Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)8.2. Beleuchtung, Licht8.3. Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken8.4. Unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung8.5. Unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume8.6. …1)Physische Belastung/Arbeitsschwere
9.1. Schwere dynamische Arbeit (z. B. manuelle Handhabung von Lasten)9.2. Einseitige dynamische Arbeit, Körperbewegung (z. B. häufig wiederholte Bewegungen)9.3. Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit9.4. Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit9.5. …1)Psychische Faktoren
10.1. Ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über-/Unterforderung)10.2. Ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und/oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf)10.3. Ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)10.4. Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)10.5. …1)Sonstige Gefährdungen
11.1. durch Menschen (z. B. Überfall)11.2. durch Tiere (z. B. gebissen werden)11.3. durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z. B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)11.4. …1)
Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung ergeben sich z. B.
- bei Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,
- bei Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen,
- bei Einführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
- bei Einführung oder wesentlichen Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,
- bei Änderungen der Mitarbeiterstruktur,
- nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen,
- bei Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,
- bei Änderung der Vorschriften.
Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass man den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen ist. Die Dokumentation kann als Hilfe zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Außerdem ist die Dokumentation eine hilfreiche Grundlage für die Unterrichtung/Unterweisung gegenüber den Beschäftigten. Aus diesen Gründen ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auch für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten vorgeschrieben. Die Anforderungen an eine Dokumentation sind für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten im Regelfall erfüllt, wenn der Unternehmer
- zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt,
- an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen
- an einem alternativen Betreuungsmodell seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.
Fußnote 1)
Fußnote § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung
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Anlässe für eine Unterweisung sind z. B.
- Aufnahme einer Tätigkeit,
- Zuweisung einer anderen Tätigkeit,
- Veränderungen im Aufgabenbereich,
- Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe,
- neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,
- Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
- Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.
Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen
- die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,
- die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
- die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),
- die Notfallmaßnahmen,
- die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.
Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden
- Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen,
- sonstige Betriebsanweisungen,
- die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass
- diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,
- eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.
Dies kann z. B.
- durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,
- durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,
- durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten
erfolgen.
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
- Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
- Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit der Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten die spezifischen Gefahren des Betriebes, in dem er tätig wird, berücksichtigt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Dazu gehört auch das Informieren des Fremdunternehmers durch den Auftrag erteilenden Unternehmer über Erkenntnisse aus seiner Gefährdungsbeurteilung, z. B.
- auf die Tätigkeit des Fremdunternehmens bezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
- Hinweise auf Installationen, Einrichtungen und Geräte,
- Hinweise auf bestehende Betriebsanweisungen,
- Hinweise auf persönliche Schutzausrüstungen, die von Versicherten zu tragen sind,
- Hinweise auf Flucht- und Rettungswege,
- Hinweise auf Einrichtungen zur Ersten Hilfe.
Betriebsspezifische Gefahren können sich insbesondere aus den im Betrieb durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen ergeben. Dazu zählen z. B.:
- Gefahren aus dem Umgang mit Gefahrstoffen,
- Gefahren aus dem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen,
- Brand- und Explosionsgefahren,
- Infektionsgefahren bei Reinigungsarbeiten,
- Gefahren auf Grund herabfallender Lasten bei Kranbetrieb,
- Gefahren durch innerbetrieblichen Verkehr,
- Gefahren beim Bahnbetrieb,
- Absturzgefahren beim Betreten nicht durchsturzsicherer Bauteile.
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch einen Fremdunternehmer ausgeführt werden und durch Aufsichtführende zu überwachen sind, können z. B. sein:
- Arbeiten in Bereichen, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird,
Arbeiten, die
- gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 bis 4,
- nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung
einschließen,- Arbeiten in geschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen, die mit Gefahren durch Absturz oder mit Gefahren durch Stoffe oder Sauerstoffmangel (gefährliche Stoffe, biologische Vorgänge, wie Fäulnis oder Gärung) verbunden sind,
- Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, z. B. bei Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist,
- Befahren von Silos oder Bunkern, in denen sich gesundheitsschädliche Gase bilden können oder in denen Sauerstoffmangel auftreten kann,
- Arbeiten in Lagerräumen oder Bereichen, in denen Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt werden, die miteinander gefährlich reagieren können, z. B. Stoffe, die bei Berührung miteinander giftige Gase oder Dämpfe (Blausäure, nitrose Gase, Chlor) entwickeln können,
- Arbeiten in verketteten Fertigungssystemen, die aus produktionstechnischen Gründen nur abschnittsweise abgeschaltet werden können.
Als Aufsichtführender darf nur bestellt werden, wer ausreichende Kenntnisse und Erfahrung für den jeweiligen Aufgabenbereich hat. Hierzu gehören z. B.
- Kenntnisse und Erfahrungen über die technische Durchführung der erforderlichen Arbeiten,
- Kenntnisse und Erfahrungen über den Umgang mit den verwendeten Gefahr- oder Biostoffen,
- Kenntnisse über die betriebsinterne Organisation.
Der Aufsichtführende muss auch Kenntnisse über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen sowie einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln haben.
Fußnote Betriebssicherheitsverordnung
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Der Begriff „besondere Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Sie bezieht sich bei § 6 Absatz 1 Satz 2, zweiter Halbsatz der DGUV Vorschrift 1 nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können. Bei der Zusammenarbeit können mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten z. B. sein:
- Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen (Absturzgefahr), z. B. an Aufzugschächten,
- Aufgrabungen und Einsatz von Erdbaumaschinen in der Nähe von Arbeitsgerüsten (Gefahr der Unterhöhlung des Gerüstfußes, Gefahr der Gerüstbeschädigung, z. B. beim Schwenken eines Baggers),
- Aufnehmen und Absetzen von Lasten neben Gerüsten mit Hilfe eines Kranes (Gefahr des Verhängens),
- Reparatur- oder Montagearbeiten mit feuergefährlichen Arbeiten
(z. B. Schweißarbeiten) in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefährdung, z. B. in Mühlen, - Arbeiten im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen
(Gefahr des Überfahrens und Einquetschens), - Arbeiten übereinander ohne Schutzdach
(Gefahr durch herabfallende oder abgeworfene Gegenstände), - Arbeiten beim Tunnelbau bei gleichzeitigem LKW-Verkehr
(Gefahr des Überfahrens bei engen Verhältnissen und schlechter Sicht).
Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist bei der Beurteilung der Befähigung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten sind z. B.
- das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
- Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
- Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen, z. B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,
- Umgang mit Gefahrstoffen,
- Elektroarbeiten,
- Arbeiten mit Absturzgefahr,
- Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,
- Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.
Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:
- Arbeiten mit Absturzgefahr,
- Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
- Schweißen in engen Räumen,
- Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
- Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
- Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
- Sprengarbeiten,
- Fällen von Bäumen,
- Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes,
- der Einsatz bei der Feuerwehr,
- Vortriebsarbeiten im Tunnelbau,
- Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen, die mit Stetigförderern beschickt werden, und deren ungesicherten Aufgabestellen,
- Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
- Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last,
- Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien,
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikostufe IV,
- Dienstleistung an Personen, die sich gegen die Dienstleistung tätlich wehren.
Beispiele für Betriebsteile, an denen solche Gefahren auftreten können, sind:
- Baustellen,
- Hochregallager,
- explosionsgefährdete Bereiche,
- Lagerbereiche mit Fremdanlieferung,
- der Reparaturarbeitsplatz in einer Kfz-Werkstatt,
- Bereich des Plattenzuschnitts an einer Plattensäge in einem Baumarkt.
Beauftragte Personen können z. B. sein:
- Betriebs- und Verwaltungsleiter,
- Abteilungsleiter,
- Prokuristen,
- Objektleiter,
- Bauleiter,
- Meister,
- Polier,
- Schichtführer
- betriebsfremde Dienstleister.
Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform (siehe nachstehendes Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten); dieses ist den vorgesehenen Aufgaben des Verpflichteten so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt und diese sinnvoll ergänzt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist. Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung dass
- die übertragenen Unternehmerpflichten hinreichend genau nach Art und Umfang umschrieben sind,
- der beauftragten Person die erforderlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen (insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art) sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, um selbständig handeln zu können und
- die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festgelegt und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt sind.
(2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
- der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
- die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
- Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
- ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen
hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z. B. aus
- Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel, wie Maschinen, Anlagen, Leitern,
- Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe,
- Betriebsanweisungen,
- Aufbau- und Verwendungsanleitungen, z. B. bei Gerüsten,
- der allgemein üblichen Benutzungsart.
Die Arbeitsaufgaben werden z. B. festgelegt durch
- arbeitsvertragliche Regelungen,
- Betriebsvereinbarungen,
- Arbeitsanweisungen,
- Unterweisungen,
- mündliche Absprache.
Gefährliche Stellen sind z. B.:
- Bereiche unter schwebenden Lasten, z. B. Krantransport,
- Fahr- und Schwenkbereiche von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen, wie Hubarbeitsbühnen, Bagger,
- unübersichtliche Verkehrs- und Transportbereiche,
- Chemievorbereitungsräume und Maschinenwerkstätten in den Schulen.
Der Unternehmer sollte darauf hinwirken, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
- an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilnehmen,
- Betriebsbegehungen aufeinander abstimmen,
- einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch pflegen,
- gemeinsame Projekte, wie Erarbeitung von Schutzmaßnahmen oder die Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen durchführen.
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren;
- Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
- Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
- Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
- Anzahl der Beschäftigten.
Außerdem nimmt der Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) teil. In größeren Unternehmen ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten meist so groß, dass nicht alle an der ASA teilnehmen können. In der Praxis haben sich hier verschiedene Möglichkeiten der Begrenzung bewährt:
- Aus den Reihen der Sicherheitsbeauftragten werden einmal jährlich zwei bis vier Delegierte gewählt, die stellvertretend für alle an den ASA teilnehmen.
- Im rollierenden Verfahren werden zu jeder ASA andere Sicherheitsbeauftragte eingeladen.
- Es werden die Sicherheitsbeauftragten eingeladen, deren Bereich oder deren spezielles Anliegen in der ASA betroffen ist.
Beispiele hierfür sind:
- unerwartete Störungen bei der Erprobung von technischen Großanlagen,
- Einsätze der Feuerwehr,
- unerwartete Angriffe von Strafgefangenen auf das Personal der Strafvollzugsanstalt,
- unerwartete Übergriffe von psychisch veränderten Menschen auf das Personal von Pflegeeinrichtungen und -diensten,
- Raubüberfälle, gegebenenfalls mit Geiselnahme,
- unerwartete Gasaustritte beim Rohrleitungsbau oder bei Bohrungen auf Erdöl/Erdgas,
- unerwartete Wassereinbrüche beim Tunnelvortrieb.
Dies setzt voraus, dass z. B.
- Fluchtwege und Notausgänge in erforderlicher Anzahl und Lage vorhanden sind,
- Fluchtwege und Notausgänge deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sind,
- bei Störung der Stromversorgung gegebenenfalls eine selbsttätig einsetzende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist,
- bei nicht ständigen, schwer zugänglichen, hochgelegenen Arbeitsplätzen Einrichtungen vorhanden sind, die ein selbständiges Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglichen.
Zu den Notfallmaßnahmen gehört z. B. die Aufstellung
- eines Alarmplanes,
- eines Flucht- und Rettungsplanes,
- einer Brandschutzordnung,
- eines Notfallplanes für unerwartete Situationen, z. B. Amokfall im Sinne der Ziffer 4.3.2.
Weitere Hinweise siehe
- „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2),
- „Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen“ (DGUV Regel 105-001).
Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z. B. auf Grund von
- Vereisung, Raureif oder starkem Regen Verkehrswege und Arbeitsplätze nicht mehr sicher begangen werden können,
- starkem Wind Lastentransporte nicht mehr sicher durchgeführt werden können,
- starkem Nebel die Sichtweite eingeschränkt wird,
- Gewittern oder Stürmen der Aufenthalt auf exponierten Arbeitsplätzen, z. B. Turmdrehkrane, Gerüste, Fahrgeschäften von Schaustellern, mit Gefahren verbunden ist.
Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z. B.
- Verkehrswege und Arbeitsplätze bei Vereisung oder Raureif mittels Streumittel oder durch Entfernen der Vereisung oder des Raureifes ohne die Gefahr des Ausgleitens sicher begehbar gemacht werden,
- dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben werden und rechtzeitig spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden,Siehe § 30 Abs. 6 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52 und 53).
- bei starkem Regen, Gewitter, Sturm oder starkem Nebel die Arbeiten unterbrochen werden.
Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z. B. auftreten,
- bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,
- Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,
- Hautschädigung durch Sonnenstrahlung,
- Überhitzung des Körpers durch hohe Temperaturen.
Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z. B. bewährt, wenn
- ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, so eingerichtet sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
- Bedienungsplätze von Baumaschinen gegen Witterungseinflüsse abgeschirmt sind,
- Arbeitnehmern Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse, z. B. gegen Kälte und Nässe, zur Verfügung gestellt wird,
- bei Sonnenstrahlung körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen wird.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
- einem Durchgangsarzt vorgestellt werden; es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
- bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
- bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.
Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:
- Namen des Verletzten bzw. Erkrankten,
- Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,
- Ort,
- Hergang,
- Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,
- Namen der Zeugen,
- Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,
- Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Name des Erste-Hilfe-Leistenden.
Mittel zur Ersten Hilfe sind
- das Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke)
- z. B. auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt erforderliche medizinische Geräte (z. B. Automatisierter Externer Defibrillator) und Arzneimittel (z. B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.
- der kleine Verbandkasten nach DIN 13157,
- der große Verbandkasten nach DIN 13169.
Betriebsart | Zahl der Versicherten | Kleiner | Großer*) |
Verbandskasten | |||
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1–50 | 1 | |
51–300 | 1 | ||
ab 301 für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | 2 | ||
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 1–20 | 1 | |
21–100 | 1 | ||
ab 101 | 2 | ||
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen | 1–10 | 1**) | |
11–50 | 1 | ||
ab 51 für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandskasten | 2 |
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung
- in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
- in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
- auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten.
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
Fußnote *)
Fußnote **)
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
- Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
- in sonstigen Betrieben 10 %,
- in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
- in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII sind
- Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen, einschließlich der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht oder im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.
Fußnote Hinweis
Fußnote Hinweis
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
- in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind,
- in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
- auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen,die
- an einer Grundausbildung
- an einem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:
- Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung,
- Rettungsassistenten,
- Rettungssanitäter
- Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
- § 2 Abs. 5,
- § 12 Abs. 2,
- § 15 Abs. 2,
- § 20 Abs. 1,
- § 24 Abs. 6,
- § 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
- § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
- § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Abs. 3,
- § 29 Abs. 2 Satz 2 oder
- § 30
zuwiderhandelt.
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe verwendet:
- Äußerer Schulbereich, siehe Schulsachkostenträger
- Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.
- Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
- Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen von Beschäftigten lassen sich in zwei Bereiche einteilen:
- Untersuchungen, bei denen die Eignung der untersuchten Person für eine bestimmte Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers oder zum Schutz Dritter ermittelt werden soll (so genannte Eignungsuntersuchungen).
- Vorsorgeuntersuchungen, die der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung dienen, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
- Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
- Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, siehe Arbeitsmedizinische Untersuchungen
- Aufsichtführende Person ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.
- Aufsichtspersonen sind die von den Unfallversicherungsträgern beschäftigten Personen, die die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in den Betrieben überwachen und die Versicherten und Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten.
- Besondere Gefahr ist gleichzusetzen mit dem Begriff „unmittelbar erhebliche Gefahr“. Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.
- Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die ein Versicherter in Folge seiner Tätigkeit erleidet und die der Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer staatlichen Verordnung (Berufskrankheiten-Verordnung)benannt hat.
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger umfasst die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (DGUV Regeln), Informationen der Unfallversicherungsträger (DGUV Informationen) und Grundsätze der Unfallversicherungsträger (DGUV Grundsätze).
- Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (DGUV Regeln) dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelnen auch Schutzzielangaben enthalten, die zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlich sind.
- Informationen (DGUV Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
- Grundsätze (DGUV Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
- Durchgangsarzt (D-Arzt) D-Ärzte sind niedergelassene oder an einem Krankenhaus tätige Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer Erfahrung in der unfallmedizinischen Behandlung. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern bestellt.
- Ehrenamtlich tätig ist eine Person, die ein ihr übertragenes Amt ausübt, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen.
- Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.
- Eignungsuntersuchungen, siehe Arbeitsmedizinische Untersuchungen.
- Fremdunternehmen ist ein Unternehmen, das auf einer Betriebsstätte tätig wird, für die ein anderer Unternehmer verantwortlich ist. Fremdunternehmer können auch Subunternehmer sein.
- Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.
- Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
- Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeiten eines Versicherten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirken, dass die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Gesundheitsschadens besteht.
- Innerer Schulbereich, siehe Schulhoheitsträger
- Pflichtenübertragung ist die Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Unternehmers aus dem Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
- Schulhoheitsträger (Kultusministerium, Bezirksregierung, Schulamt) ist für die Organisation des Schulbetriebes und für die Unterrichtsinhalte verantwortlich (innerer Schulbereich).
- Schulsachkostenträger (Gemeinde, Gemeindeverband, Landkreis, Land) ist zuständig für die Unterhaltung der schulischen Gebäude und Einrichtungen sowie die Ausstattung mit Möbeln, Geräten und Lernmitteln (äußerer Schulbereich).
- Schutzvorrichtungen sind Sicherheitsbauteile, die zur Abwehr von Gefahren an Maschinen, Arbeitsmitteln und baulichen Einrichtungen angebracht sind. Dabei wird zwischen trennenden, fangenden, ortsbindenden und abweisenden Schutzvorrichtungen sowie Schutzvorrichtungen mit Annäherungsreaktion unterschieden.
- Schutzsysteme sind Kombinationen von Schutzvorrichtungen, die mechanisch, elektrisch, elektronisch oder mittels programmierbarer elektronischer Einrichtungen gekoppelt sind.
- Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), im Siebten Buch Sozialgesetzbuch sind unter anderem die Aufgaben der Unfallversicherung, des gesamten Präventionsbereiches sowie Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles festgelegt.
- Unfallverhütungsvorschriften werden nach § 15 SGB VII als Satzungsrecht erlassen und sind für Unternehmer und Versicherte rechtsverbindlich.
- Unmittelbar erhebliche Gefahr, siehe „Besondere Gefahr“
- Unternehmer ist nach § 136 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Hierzu zählen insbesondere natürliche Personen, die Aktiengesellschaft, die GmbH, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, der eingetragene Verein, Bund, Länder und Gemeinden sowie Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Für Einrichtungen, mit ehrenamtlich Tätigen, Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen ist der Sachkostenträger der Unternehmer.
- Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann.
Versicherte sind alle Personen, die nach den §§ 2 ff. SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Es handelt sich in der Regel um Personen, die in einem inländischen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Versicherte können auch Personen sein, die keine Beschäftigte im Sinne des staatlichen Arbeitsschutzrechts sind, z. B.
- selbständig, unentgeltlich oder insbesondere ehrenamtlich, z. B. bei der freiwilligen Feuerwehr, im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege Tätige, z. B. beim Deutschen Roten Kreuz, Malteser Hilfsdienst, bei der Johanniter Unfallhilfe, beim Arbeiter-Samariter-Bund,
- Ersthelfer bei Unfällen,
- Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der jeweiligen Einrichtung, z. B. Kindergärten, Schulen, Tageseinrichtungen, § 2 SGB VII führt die besonderen versicherten Personengruppen im Einzelnen auf,
- alle Unternehmer, die freiwillig oder Kraft Satzung versichert sind.
Auszüge aus den zitierten Vorschriften
Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6
Abs. 6 Nr. 1 und 2
Abs. 1 Nr. 8 a) – c)
Abs. 1, 2, 3, 4, 5
Abs. 1 und 2
Abs. 1, 2 und 3
Abs. 1, 2 und 3
Abs. 1, 2, 3 und 4
Abs. 1 Nr. 1–3
Abs. 3
Abs. 1, 2 und 3
Abs. 1
Abs. 1 und 2
Abs. 1, 2 und 3
Abs. 1 und 2
Abs. 2
Abs. 1 und 2
Nr. 2
Abs. 3
Abs. 1, 2 und 3
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
Abs. 1
Abs. 1 Nr. 1
Fußnote Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
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Fußnote § 3
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Fußnote Abs. 3
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Vorschriften und Regeln
Buchhandel und Internet: z. B. www.gesetze-im-internet.de
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen
Fußnote Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
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