Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen M 128


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BGHW-Kompakt
Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen
(mit Fahrersitz oder Fahrerstand)
M 128
Stand: August 2015

Warum eine besondere Ausbildung?
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, ein Flurförderzeug, z. B. einen Gabelstapler, zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas ganz anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten. Die Last liegt – im Unterschied zum Lastkraftwagen – vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst. Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, mit einem solchen Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen. Einen Gabelstapler kann nur sicher bedienen, wer entsprechende Kenntnisse hat und über praktische Übung verfügt. Dass man sich diese nicht von jetzt auf nachher oder gar im Selbststudium aneignen kann, dürfte jedem klar sein. Eine gründliche Ausbildung in Theorie und Praxis ist unerlässlich.

Welches ist die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Ausbildung und Bestellung zum Fahrer von Flurförderzeugen ist die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68, bisher BGV D27).

Welche Voraussetzungen muss der Fahrer erfüllen?

Nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 darf der Unternehmer zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Darüber hinaus muss der Auftrag schriftlich erteilt werden.
Es ist somit Sache des Unternehmers, sich zu vergewissern, dass der Betreffende die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, für die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer ausgebildet ist und sich mit dem von ihm zu führenden Gerät vertraut gemacht hat.

Welchem persönlichen Anforderungsprofil muss der Fahrer genügen?
Die Frage, ob der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist, lässt sich relativ leicht nachprüfen. Für Jugendliche, die sich in der Berufsausbildung befinden, gibt es eine Ausnahme. In den Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift heißt es hierzu: Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern.

Bild 1: Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung macht sich der Gabelstaplerfahrer mit den Besonderheiten des Gerätes vertraut.

Bild 1: Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung macht sich der Gabelstaplerfahrer mit den Besonderheiten des Gerätes vertraut.

Das Steuern eines Flurförderzeuges unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig zu vergewissern, dass der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Bei Klärung der Frage, ob der Fahrer für die Tätigkeit geeignet ist, müssen auch die körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen überprüft werden. So muss der Fahrer das Flurförderzeug ohne Behinderung bedienen und steuern können und auch ein gutes Reaktions- und Hörvermögen besitzen. An das Sehvermögen werden besondere Anforderungen gestellt: Gute Sehschärfe, gutes räumliches Sehen, kein eingeengtes Gesichtsfeld.
Bestehen Fragen oder Bedenken zur körperlichen Eignung des Fahrers, empfiehlt sich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (DGUV Information 240-250, bisher BGI 504-25). Die Untersuchung wird in der Regel von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchgeführt. Besonders geeignet ist der Betriebsarzt des Unternehmens, da er mit den Arbeitsbedingungen und -abläufen vertraut ist und deshalb tätigkeitsbezogen und aufgrund der Kenntnis des konkreten Arbeitsplatzes beurteilen kann.
Die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand müssen aber auch zuverlässig sein. Der Unternehmer muss sich darauf verlassen können, dass sie ihr Gerät mit Sorgfalt und Umsicht führen und sich nicht auf „Abenteuer“ einlassen oder zu gefährlichen Manövern verleiten lassen.

Wie hat die Ausbildung zu erfolgen?
Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in 3 Stufen; in die allgemeine Ausbildung, in die Zusatzausbildung und in die betriebliche Ausbildung (Bild 2).

Bild 2: Die Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen gliedert sich in 3 Stufen.
Stufe 1:   Allgemeine Ausbildung
theoretischer Teil:

betrifft Sicher­heits­be­stimmun­gen wie z. B. UVVen, Be­triebs­an­lei­tungen
praktischer Teil:

Üben im Aufnehmen, Transpor­tieren, Absetzen und Stapeln von Lasten, Gebrauch von üblichen Anbaugeräten
Abschlussprüfung mit Prüfnachweis
Eintrag in Fahrerausweis durch die ausbildende Stelle
Stufe 2:   Zusatzausbildung
Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, wie z. B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Querstapler, Teleskop­stapler

Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte
Eintrag in Fahrerausweis durch die ausbildende Stelle
Stufe 3:   Betriebliche Ausbildung
gerätebezogener Teil:verhaltensbezogener Teil:
betrifft die im Betrieb vorhan­denen Flurför­derzeuge und Anbau­gerätebetrifft die Betriebsanweisungen nach § 5 DGUV Vorschrift 68; Abschluss­prüfung mit Prüfnachweis
Eintrag in Fahrerausweis durch die ausbildende Stelle
Bei der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) ist zwischen einem theoretischen und einem praktischen Teil zu unterscheiden. Im theoretischen Teil soll der Fahrer über Sicherheitsbestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsanleitungen unterrichtet werden. Im praktischen Teil der Ausbildung soll erlernt werden, wie Lasten richtig aufzunehmen, zu transportieren, ein- und auszustapeln sind.
Es empfiehlt sich, den theoretischen und praktischen Teil der Ausbildung nach dem Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (DGUV Grundsatz 308-001, bisher BGG 925) durchzuführen und mit einer Prüfung abzuschließen.
In der Regel erfolgt die in Fahrerschulungen durchgeführte Ausbildung auf Gabelstaplern mit einer Tragfähigkeit von etwa 2000 kg. Daher sollten Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren müssen, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt insbesondere für Fahrer von Containerstaplern, Querstaplern oder Teleskopstaplern.

Bild 3: Die gerätebezogene Schulung ist ein wichtiger Teil der betrieblichen Ausbildung.

Bild 3: Die gerätebezogene Schulung ist ein wichtiger Teil der betrieblichen Ausbildung.

Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) umfasst die Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereiches. Hier ist zwischen der geräte- und verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden.
Die gerätebezogene Ausbildung wird im Wesentlichen eine Einweisung an dem im Betrieb vorhandenen Flurförderzeug sein. Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung nämlich nicht unmittelbar im Betrieb, so wird die Ausbildung oft an Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb, z. B. in der Bauart und in der Funktionsweise, unterscheiden. Allein schon die Steuerung kann unterschiedlich sein und ist nicht immer analog der Steuerung eines Kraftfahrzeuges. Daher ist es unumgänglich, dass der Fahrer eines Flurförderzeuges, bevor er ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
Im verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Ausbildung muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen (lassen), die in seinem Betrieb zu beachten sind. Hierzu zählt z. B. die Festlegung bestimmter Verkehrswege, Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der von ihm gemäß § 5 DGUV Vorschrift 68 zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.
Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn der Fahrer dem Unternehmer seine Befähigung für das Führen des betreffenden Flurförderzeuges nachgewiesen hat.

Bild 4: In der praktischen Ausbildung soll u. a. gelernt werden, wie Lasten richtig aufzunehmen und zu transportieren sind.

Bild 4: In der praktischen Ausbildung soll u. a. gelernt werden, wie Lasten richtig aufzunehmen und zu transportieren sind.

Wie muss die Beauftragung erfolgen?
Sind alle Voraussetzungen gegeben, so muss bei Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand der Unternehmer dem Fahrer den Auftrag zum selbständigen Steuern des Flurförderzeuges schriftlich erteilen.
Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ nicht vorgeschrieben. Um die Unternehmen zu unterstützen, wurde von der Berufsgenossenschaft ein speziell gestalteter Fahrerausweis für Flurförderzeuge herausgegeben (Bild 5).
Dieser Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die Ausbildung erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden. Hierzu zählt z. B. die Ausbildung auf Containerstaplern, Regalflurförderzeugen oder Teleskopstaplern.
Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.
Es ist außerdem vorgesehen, dass die jeweils ausbildende Stelle im Fahrerausweis die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigt.
Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welches Flurförderzeug die Beauftragung zum Fahren gilt.
Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie gilt auch nur für den Betrieb bzw. Betriebsteil, der im Ausweis angegeben ist. Eine schriftliche Beauftragung bzw. der Fahrerausweis kann daher auch nicht auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile übertragen werden.
Fahrerausweise erhalten Mitgliedsunternehmen kostenfrei bei der BGHW unter der Bestell-Nr. A 4.